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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Montag 23 Mai 2022
Tags: Betreuungskostenabsetzen
Kita geschlossen, Schule zu: Diese Betreuungskosten können Sie absetzen

Auch wenn die Politik betont, wie wichtig soziale Kontakte für Kinder sind und dass man am Präsenzunterricht festhalten wolle: Noch gehören regelmäßige Quarantänen, Kita-Schließungen und das Aussetzen der Schulpflicht zum traurigen Alltag vieler Familien. Eltern, die nicht von zuhause aus arbeiten können, müssen dann oft eine alternative Betreuung organisieren.

Immerhin: Babysitter-Kosten von bis zu 4000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigten in der Steuererklärung angeben: Hat der Nachwuchs keine speziellen Bedürfnisse, klappt das bis zum 14. Lebensjahr. Bei Kindern mit Behinderungen sind Betreuungskosten sogar bis zum 25. Geburtstag absetzbar.  Wichtig ist zudem, dass Eltern eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.  

Zudem akzeptiert der Fiskus nur Kosten, bei denen die reine Fürsorge im Vordergrund steht. Essen, Klavierstunden oder auch Nachhilfeunterricht gehören daher nicht zu den Betreuungskosten. Erfüllt der Babysitter mehrere Funktionen, sollten Eltern darauf achten, dass die unterschiedlichen Positionen in der Rechnung separat ausgewiesen sind.

Fahrtkostenerstattung: Alle können profitieren

Hüten Verwandte oder Freunde den Nachwuchs unentgeltlich, können Eltern zumindest deren Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit ihrer Mutter oder dem Schwiegervater einen sogenannten „fremdüblichen Vertrag“ schließen. Dieser darf keine ungewöhnlichen Klauseln enthalten. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung daheim erfolgt und der Zeitaufwand dokumentiert ist. Ist das der Fall, können die Sorgeberechtigten dem Babysitter die An- und Abfahrt bezahlen und die entsprechende Summe in ihrer eigenen Steuererklärung angeben. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer gelten als angemessen.  

Gut zu wissen: Obwohl sich die Steuern der Sorgeberechtigten dadurch verringern muss die Betreuungsperson selbst das Fahrtgeld nicht versteuern.



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