→ Scheidung und das Ehegattenerbrecht

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→ Scheidung und das Ehegattenerbrecht

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Mittwoch 03 Aug 2016
Tags: ScheidungErbrechtErbfolgeGüterstand
Im Fall einer Scheidung stellen sich viele Fragen. Unter anderem wie ist das Erbrecht der Ehegatten in einem solchen Fall geregelt. Vorliegend ist zu beachten, das der überlebende Ehegatte zwar nicht mit dem verstorbenen Erblasser verwandt war, jedoch ist gesetzlich für ihn ein Erbrecht vorgesehen. Das führt dazu, dass der überlebende Ehegatte in die gesetzlichen Erbfolge einbezogen wird. Die Regelungen hierzu sind im bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Die Höhe am Nachlass richtet sich danach, welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben und inwieweit andere gesetzliche Erben vorhanden sind. Das bedeutet, dass wenn ein Ehevertrag mit der Regelung der Gütertrennung geschlossen wurde, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten in anderer Höhe bestehen kann, als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu beachten ist auch, das der  Ehegatte zum  pflichtteilsberechtigten Personenkreises gehört. Das wiederum führt dazu, dass ihm in jedem Fall ein Pflichtteil zusteht.

Gesetzlich ist geregelt, dass nur ein Ehegatte des Erblassers oder der Erblasserin in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird. Im Fall einer Scheidung bestehen keine gegenseitigen Erbansprüche mehr, da die Eigenschaft eines Ehegatten nicht mehr vorhanden ist. Ein geschiedene Ehepartner ist in keinem Fall mehr nach der gesetzlichen Erfolge erbberechtigt.

Sollten die beiden Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, so ist auch hier im Gesetz klar geregelt, das dieses Testament mit der Scheidung erlischt.  Dies gilt auch. wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes erfüllt waren und der Erblasser der Scheidung vor seinem Ableben zugestimmt hat. In diesen Fällen wird das Testament als nichtig angesehen und es können keine Rechte mehr aus dem Testament hergeleitet werden.



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