→ Eigenkündigung durch Arbeitnehmer

Direkt zum Seiteninhalt

→ Eigenkündigung durch Arbeitnehmer

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Dienstag 05 Apr 2016
Tags: ChancenRisikenEigenkündigung
Es kommt immer wieder vor, das ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle wechseln möchte. Dabei kann es sich um das Angebot einer höheren Vergütung handeln oder die Annahme einer neuen Aufgabe.

Der Arbeitnehmer sollte diese Entscheidung gut überdenken und alle Vor-und Nachteile abwägen. Bei einer Beendigung hat auch der Arbeitnehmer, ebenso wie der Arbeitgeber, Pflichten einzuhalten.

Eine fristlose Eigenkündigung ist nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen möglich. Zum Beispiel, wenn etwas vorgefallen ist was so schwer wiegt, das es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Einer der wichtigsten Gründe wird hier angenommen, wenn der Lohn über einen längeren Zeitraum hinaus vom Arbeitgeber nicht gezahlt wurde. Liegt so ein Grund nicht vor, so ist die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber immer schriftlich und unter Einhaltung der Vorschriften über die Kündigungsfrist zu erklären. Die Kündigungsfrist kann sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus einem Tarifvertrag ergeben.  Der Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, das der Arbeitgeber die Kündigung erhält. Es ist auch zu empfehlen, einen Nachweis über die Zustellung zu haben, um im Falle einer Streitigkeit diese beweisen zu können. Grundsätzlich ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erklären. Es kommt nicht selten vor, dass im Zuge einer Meinungsverschiedenheit eine Kündigung im Affekt mündlich ausgesprochen wird. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und kann somit ignoriert werden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet. Hierzu zählt auch, dass eine schriftliche Bestätigung einer vorher mündlich ausgesprochenen Kündigung die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. Zu beachten ist, das der Ausspruch der Kündigung mittels elektronischer Hilfsmittel wie Fax oder E-Mail nicht ausreichend ist und ebenfalls nicht das Schriftformerfordernis entspricht. Was unter der Schriftform zu verstehen ist wurde in § 126 BGB festgelegt. Folge einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer kann der Ausspruch einer Sperrzeit hinsichtlich der Zahlung des Arbeitslosengeldes sein. Es ist immer ratsam, vor der Kündigung, Rücksprache mit dem Arbeitsamt zu führen. So können böse Überraschungen vermieden werden. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann es zur weiteren Folge haben, dass der Arbeitnehmer dem dem Arbeitgeber zu Schadenersatz verpflichtet werden kann.



Zurück zum Seiteninhalt