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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Donnerstag 16 Nov 2023
Tags: Energiepreispauschale300Steuererklärung
Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung

Eigentlich sollten alle Arbeitnehmer/innen und Minijobber/innen letztes Jahr die Energiepreispauschale (EPP) erhalten. Und zwar automatisch mit ihrem Lohn bzw. Gehalt. Doch viele haben die 300 Euro nicht bekommen. Unser Tipp: Wer erwerbstätig ist und seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhält die EPP automatisch.

Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen

Die EPP in Höhe von 300 Euro steht allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 zu. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Geld im September 2022 automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt bekommen.

VLH-Tipp: Steuererklärung abgeben und EPP erhalten

Etliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die EPP bisher allerdings nicht erhalten. Wir empfehlen ihnen, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt gewährt die 300 Euro Energiepreispauschale dann automatisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätzliche Information angegeben werden muss.

Minijobber/innen und Rentner/innen aufgepasst!

Vor allem geringfügig Beschäftigte und Rentner/innen mit geringfügiger Nebentätigkeit sollten prüfen, ob die Auszahlung der 300 Euro über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgte oder nicht. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgeber eine Lohnsteuer- Anmeldung abgegeben haben.

Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird –, muss man sich die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.

Übrigens: Steuerpflichtige, die pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben, müssen zwingend Angaben zur EPP in der Steuererklärung machen – also eine Steuererklärung einreichen. Das gilt unabhängig davon, ob sie die EPP im Rahmen des pauschal besteuerten Dienstverhältnisses erhalten haben oder nicht.

Und: Der Anspruch auf die EPP kann sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben und das sogar gleichzeitig. Deswegen können Rentner/innen mit Minijob die EPP zweimal ausgezahlt bekommen und dürfen beides behalten.

Wer die EPP im letzten Jahr allerdings zu Unrecht zweifach erhalten hat – zum Beispiel weil die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewechselt wurde –, muss das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Auch in diesem Fall ist eine Steuererklärung zwingend abzugeben, die Korrektur erfolgt automatisch über das Finanzamt.



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