→ Lebensversicherung bei SGB II / Verwertungsausschluss

Direkt zum Seiteninhalt

→ Lebensversicherung bei SGB II / Verwertungsausschluss

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Mittwoch 02 Mär 2016
Tags: SGBIIHartzIVFreibeträgeEinkommenVermögen
Im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, ist zu prüfen ob der Antragsteller oder die Bedarfsgemeinschaft über Vermögen verfügt, welches die Freibeträge überschreitet. In diesem Fall wird die Leistung solange nicht gewährt, bis der den Freibetrag überschreitende Betrag verbraucht ist.  Denn einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat nur, wer den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Zum Vermögen zählen auch kapitalbildende Lebensversicherungen, welche bei der Antragstellung vorhanden war. Herkömmliche Lebensversicherung können jederzeit durch den Versicherungsnehmer gem. §165 Abs. 1 und 2 VVG zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Besteht diese Möglichkeit werden die Versicherungen nicht als  Alterssicherung anerkannt. Der Rückkaufswert der Versicherung wird der Regel als Vermögen eingestuft. Der Betrag, welcher die Freigrenzen überschreitet, muss verwertet werden.

Um das Problem lösen zu können und um eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen zu können, wurde der §165 VVG durch einen 3. Absatz ergänzt. Hierbei handelte es sich um einen sogenannten Verwertungsausschluss, welcher mit der Versicherung vereinbart werden kann. Der Verwertungsausschluss führt dazu, das eine bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherung so gestellt wird, als das die Versicherungssumme nicht mehr vor Eintritt in den Ruhestand durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden kann. Die Versicherungsleistung soll erst nach dem Eintritt des Ruhestandes als Rente oder als einmaliger Kapitalbetrag zur Auszahlung gebracht werden. In diesen Fällen werden die Beträge nicht mehr als zu verwertenden Vermögen angesehen und es kann eine Leistung nach dem SGB II bewilligt werden, ohne das der Antragsteller seine Lebensversicherung verwerten muss. Der Ausschluss der Verwertung sollte bis zur Beantragung der Leistungen vereinbart sein. Man kann diesen zwar auch später vereinbaren, dann ist dieser nur für die Zukunft zu berücksichtigen.



Zurück zum Seiteninhalt