→ Miterbengemeinschaft I Auskunftsrecht

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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Mittwoch 06 Jun 2018
Tags: ErbenErbschaftNachlassErbquote
Es ist sehr häufig, dass die Abwicklung einer Erbschaft, zwischen den beteiligten Erben nicht einvernehmlich geklärt werden kann. Ein Problem ist in vielen Fällen, dass einer der Miterben sich  Rechte herausnimmt und den oder die weiteren Miterben von einzelnen oder auch allen Nachlassgegenständen fernhält. Es ist grundsätzlich festzustellen, das jedem Erben das gleiche Recht, einzelne Nachlassgegenstände in Augenschein zu nehmen und im Einvernehmen mit den anderen Erben auch zu nutzen, zusteht. Die Erbquote hat auf dieses Recht keinen Einfluss.

Kommt es durch den Erben, welcher Nachlassgegenstände in seinem Besitz hat, zu einer Verweigerung, so steht dem oder den n Miterben das Recht auf Auskunft gegen diesen Erben zu. Im Gesetz ist geregelt, dass ein Erbe von dem Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen kann. Als Erbschaftsbesitzer wird die Person bezeichnet, welche nach dem Ableben des Erblassers dessen Eigentum und dessen persönlichen Dinge im Besitz hat. Die Auskunft muss schriftlich erfolgen und muss nachvollziehbar sein. In dieser schriftlichen Aufstellung hat der Erbschaftsbesitzer alle zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenstände aufzunehmen, alle Vermögenswerte aufzuführen und die Vermögensgegenstände, welche er aus dem Nachlass erworben hat. Auch über den Verbleib von verschwundenen oder nicht mehr auffindbaren Erbschaftsgegenständen, hat der Erbschaftsbesitzer Auskunft zu erteilen, soweit sein Kenntnisstand reicht.

Auf das Auskunftsverlangen sollten konkrete Angaben durch den Erbschaftsbesitzer erfolgen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis vom Erbschaftsbesitzer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Erbschaftsbesitzer auf Verlangen des Miterben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er das Verzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und den Bestand vollständig angegeben hat, § 260 Abs. 2 BGB. Kann dann ein Miterbe beweisen,  dass der Erbschaftsbesitzer unkorrekte Angaben in der eidesstattliche Versicherung vorsätzlich gemacht hat, so kann neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 156 StGB (Strafgesetzbuch) folgen.



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