→ Der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

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→ Der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Gesetzlich geregelt ist, dass dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Jahresurlaub hat. Fehlt eine dahingehende Regelung im Arbeitsvertrag oder in dem anzuwendenden Tarifvertrag gilt § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Danach beträgt der Urlaubsanspruch 24 Tage bei einer Sechstagewoche und 20 Tage bei einer Fünftagewoche.

Es stellt sich immer wieder die Frage was geschieht mit dem Urlaubsanspruch wenn eine Langzeiterkrankung beim Arbeitnehmer vorliegt und er aus diesem Grunde den Urlaub nicht im laufenden Jahr oder spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres in Anspruch nehmen kann.

Vom Grundsatz steht fest, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, da dem Arbeitnehmer kein Verschulden bezüglich der Erkrankung und damit seiner Verhinderung trifft. Somit kann der Urlaub, nach dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, in Anspruch genommen werden. Hierbei ist aber die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten. Danach verfallen die Urlaubsansprüche bei einer Langzeiterkrankung spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer welcher über mehrere Jahre erkrankt, nicht den vollständigen Urlaub für die Zeit seiner Erkrankung geltend machen kann. Es besteht in diesen Fällen nur ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs welcher gemäß der Rechtsprechung noch nicht verfallen ist.

Vorliegend ist zu beachten, dass in vielen Arbeitsverträgen eine bestimmte Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgenommen wurde. In der Regel handelt es sich um 3 Monate. Der Arbeitnehmer sollte somit kurzfristig nach der Genesung seine Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, da anderenfalls die Ansprüche dann verfallen.



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