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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Mittwoch 28 Sep 2022
Tags: UnterhaltLebenshaltungabsetzenKosten
Ex-Partner, Kinder, pflegebedürftige Verwandte: so setzen Sie Unterhalt von der Steuer ab.

Wer die Lebenshaltung einer anderen Person bezahlt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Zum Teil lassen sich fünfstellige Summen absetzen – je nachdem, wer das Geld bekommt.

Nach einer Trennung oder Scheidung muss ein Partner oft Unterhalt an den anderen zahlen. Das kann schmerzhaft sein. Zumindest aber lassen sich die Ausgaben von der Steuer absetzen – als Sonderausgabe mit bis zu 13.805 Euro pro Jahr oder als außergewöhnliche Belastung mit bis zu 9.744 Euro für das Jahr 2021 und bis zu 9984 Euro für die Steuererklärung 2022. Wer die Kranken- und Pflegeversicherung für den oder die Ex bezahlt, kann die Beiträge zusätzlich in seiner Steuererklärung eintragen.

Steuermindernd wirken auch Unterhaltszahlungen an leibliche und adoptierte Kinder. Für das Jahr 2021 lassen sich bis zu 9.744 Euro pro Sprössling absetzen, wenn für diesen kein Kindergeld mehr fließt. Achtung: Verdienen Sohn oder Tochter mehr als 624 Euro pro Jahr dazu, verringert das den absetzbaren Betrag und der Überschuss wird abgezogen: Verdient der Nachwuchs zum Beispiel 700 Euro, kürzt das Finanzamt die absetzbaren 9744 Euro um 76 Euro.

Auch Unterhaltsleistungen an pflegebedürftige Verwandte mindern die Steuerlast: Wer das Seniorenheim bezahlt oder einen Treppenlift finanziert, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Fiskus akzeptiert allerdings nur Zahlungen an bzw. für Verwandte in gerader Linie, also (Groß)-Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkel. Zudem dürfen die Einkünfte der zu pflegenden Person nicht mehr als 10.368 Euro im Jahr 2021 und 10.608 Euro für 2022 betragen.




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