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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Dienstag 18 Jul 2023
Tags: Kindergeldbis25StudiumAusbildungfreiwilligessozialesJahrVoraussetzungen
Kindergeld bis 25: So funktioniert’s!

Studium, Ausbildung, freiwilliges soziales Jahr: Eltern können auch für erwachsene Kinder noch Kindergeld erhalten, nämlich bis sie 25 Jahre alt sind.

250 Euro pro Monat und Kind: Das sind die Kindergeld-Beträge, die den Eltern minderjähriger Kinder für das Jahr 2023 zustehen. Im Jahr davor waren es noch 219 Euro pro Monat jeweils fürs erste und zweite, 225 Euro fürs dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind.

Um Kindergeld zu bekommen, müssen Eltern einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Der Kindergeld-Anspruch endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Nachwuchs sein 18. Lebensjahr vollendet. Und dann?

Kindergeld: Unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag

Tatsächlich gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch für erwachsene Kinder noch Kindergeld – und zwar in der Regel bis zu deren 25. Geburtstag. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Nachwuchs …

  • … studiert oder wird für einen Beruf ausgebildet – das gilt unter bestimmten Bedingungen auch für die zweite Ausbildung oder für das Zweitstudium.
  • … findet keinen Ausbildungsplatz und kann darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.
  • … leistet einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.
  • … macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen. Die Kindergeld-Stelle nennt das eine "Zwangspause".

Wichtig: Eltern, denen über den 18. Geburtstag des Sprösslings hinaus Kindergeld zusteht, müssen das Kindergeld erneut bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Besondere Kindergeld-Regeln bei Studium oder Ausbildung inkl. Nebenjob

Absolviert beispielsweise die Tochter ihr erstes Studium und jobbt nebenbei, dann gilt: Ist das Studium ihre erste Berufsausbildung, spielt es keine Rolle, wie umfangreich die Nebentätigkeit ist und wie viel Geld die Tochter im Nebenjob verdient. Die Eltern haben auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld.

Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung handelt. In diesem Fall gibt es nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Tochter nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeitet. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob automatisch als Haupttätigkeit – und der Kindergeld-Anspruch entfällt.

Wichtig ist: Die Tochter kann, etwa in den Semesterferien, auch mal mehr als 20 Wochenstunden arbeiten – sofern ihre Nebentätigkeiten auf das ganze Jahr gesehen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Eine weitere Besonderheit: Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München hat verschiedene Urteile zur sogenannten "mehraktigen Berufsausbildung" gefällt. Demnach gilt zum Beispiel ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn es inhaltlich und zeitlich auf den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt abgestimmt ist. Die Konsequenz: Eltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind in zeitlicher Nähe zum Bachelorabschluss ein darauf aufbauendes Masterstudium beginnt und nebenher mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeitet.




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