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RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Steuerinformationen · Freitag 08 Dez 2017
Tags: Unterhaltgeschieden
Ex-Gatte, Kinder oder pflegebedürftige Verwandte:
Wie Sie Unterhalt von der Steuer absetzen.

Eine der bekanntesten Formen von Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung für den geschiedenen Gatten. Wer für seine Ex-Frau oder den Ex-Mann Unterhalt zahlt, kann das Geld auf zwei verschiedene Arten von der Steuer absetzen: Entweder in Form des Realsplittings als Sonderausgabe und dann bis zu 13.805 Euro im Jahr oder als außergewöhnliche Belastung und dann höchstens 8.652 Euro jährlich. Wer außerdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Partner übernimmt, kann diese Beträge zusätzlich absetzen. Mindestens ebenso bekannt dürfte die zweite Variante der Unterhaltsleistungen sein, nämlich der Unterhalt für leibliche oder adoptierte Kinder. Zahlt ein Elternteil für sein Kind Unterhalt, kann derjenige maximal 8.652 Euro im Jahr absetzen. Allerdings nur dann, wenn für das Kind kein Kindergeld mehr fließt. Wenn das Kind mehr als 624 Euro im Jahr dazu verdient, verringert das den absetzbaren Betrag in Höhe von 8.652 Euro ab. Das gleiche gilt übrigens auch für den Verdienst des Ex-Gatten. Jedenfalls dann, wenn der Unterhaltszahler den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzt. Die dritte und letzte Form im Bereich Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Verwandte. Anerkannt werden Unterhaltsleistungen nur an Verwandte in gerader Linie, also für die eigenen Eltern, Großoder die Urgroßeltern, Geschwister, Kinder oder Enkel. Das Geld - zum Beispiel für die Finanzierung des Senioren- oder Pflegeheims - gilt als außergewöhnliche Belastung. Wie bei außergewöhnlichen Belastungen üblich, kann erst der Betrag voll abgesetzt werden, der über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegt.

Sie haben noch Fragen? Frau Michaela Strohm leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung - vereinbaren Sie für die Beratungsstelle in 14822 Borkwalde, Lehniner Straße 11 telefonisch unter 033845 127537 bzw. via E-Mail unter Michaela.Strohm@vlh.de einen Beratungstermin.

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