→ Wegfall - Kindesunterhalt?

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→ Wegfall - Kindesunterhalt?

RA Strohm I Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Veröffentlicht von Michaela Strohm in Artikel aus der Kanzlei · Dienstag 06 Sep 2016
Tags: UnterhaltsanspruchminderjährigKindeigeneEinkünfte
Minderjährigen Kinder: Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann entfallen, wenn es über eigene Einkünfte verfügt und damit seinen Bedarf selber decken kann oder der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil ist nicht oder nicht mehr leistungsfähig. Bei den minderjährigen Kindern kann es nicht dazu kommen, dass die Unterhaltsansprüche verwirkt sind. Dies wird in § 1611 Abs. 2 BGB geregelt. Ein sogenanntes "Fehlverhalten" minderjähriger Kinder gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn das Kind den Umgang verweigert. Auch zu beachten ist, das ein minderjähriges Kind Anspruch auf Unterhalt während einer von ihm gewählte Berufsausbildung hat.

Volljährigen Kindern: Bei volljährigen Kindern entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn es eigene Einkünfte hat die ausreichen um den eigenen Bedarf zu decken oder der zum Unterhalt verpflichtete nicht oder nicht mehr leistungsfähig ist. Bei einem volljährigen Kind kann der Unterhalt des weiteren entfallen, wenn es weder krank ist noch eine Ausbildung absolviert, denn in diesen Fällen ist das Kind verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wird die dem Kind obliegende  Verpflichtung nicht beachtet, so entfällt sein Unterhaltsanspruch. Bei volljährigen Kindern ist gem. § 1611 Abs. 1 BGB zu prüfen ob der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Eine Verwirkung wird angenommen, wenn das Kind durch eigenes Verschulden ( z.B. Aufgabe der Berufsausbildung ) bedürftig wird. Weiterhin kann die Verwirkung eintreten, wenn es zu schweren Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder eines nahen Angehörigen kommt. Hierbei ist die Rechtsprechung aber sehr zurückhaltend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die vorliegenden Verfehlungen an. Zum Beispiel führt Alkoholismus oder eine andere Drogensucht  nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung. Auch die Familiengeschichte ist zu berücksichtigten und in die Entscheidung mit einzubeziehen.  Zu beachten ist, dass volljährige Kinder verpflichtet sind, gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten Auskunft über das Einkommen zu geben. Verweigert das Kind dies hartnäckig, so kann dies auch zu einer Verwirkung führen. Bei volljährigen Kindern ist weiterhin zu berücksichtigten, dass der während der Minderjährigkeit eventuell aufgelaufene Unterhaltsrückstand, mit der Vollendung des 18.Lebensjahres, auf die volljährigen Kinder übergehen. Hier dürfen sich die volljährigen Kinder aber nicht unbegrenzt Zeit lassen, um den Rückstand geltend zu machen. Zu beachten ist die hier geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sollten die Kinder sich über einen langen Zeitraum nicht an den Unterhaltsverpflichtet wenden und die Ansprüche geltend machen, so kann auch hier eine Verwirkung bezüglich des Unterhaltsrückstandes eintreten.



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